Ausgabe 51/2008
Thema der Woche vom 18.12.2008

Entfernungspauschale: Rückwirkend ab 2007 wird wieder ab Kilometer 1 gerechnet

Das BVerfG hat die Kürzung der Pendlerpauschale um die ersten 20 Kilometer für verfassungswidrig erklärt. Die Abschaffung der Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer auf dem Weg zur Arbeit ist mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar (Urt. v. 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08).

Der Gesetzgeber muss rückwirkend zum 01.01.2007 die Pendlerpauschale neu regeln, bis dahin gilt wieder die alte Pendlerpauschale, die es für die Jahre vor 2007 gegeben hat. Da die Bundesregierung angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation vor 2010 keine Gegenmaßnahmen ergreifen will, können Millionen Berufspendler rückwirkend ab 2007 wieder höhere Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.

Die Entscheidung des BVerfG

Die Höhe der Steuer hängt vom Nettoeinkommen der Beschäftigten ab. Sie dürfen deshalb grundsätzlich beruflich bedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten zur Arbeit steuerlich geltend machen. Durch eine Streichung der Entfernungspauschale werden Pendler gegenüber jenen benachteiligt, die weiterhin andere berufsbedingte Aufwendungen wie etwa eine doppelte Haushaltsführung oder eine berufliche Fortbildung steuerlich geltend machen können.