Das BVerfG hat die Kürzung der Pendlerpauschale um die ersten 20 Kilometer für verfassungswidrig erklärt. Die Abschaffung der Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer auf dem Weg zur Arbeit ist mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar (Urt. v. 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08).
Die Höhe der Steuer hängt vom Nettoeinkommen der Beschäftigten ab. Sie dürfen deshalb grundsätzlich beruflich bedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten zur Arbeit steuerlich geltend machen. Durch eine Streichung der Entfernungspauschale werden Pendler gegenüber jenen benachteiligt, die weiterhin andere berufsbedingte Aufwendungen wie etwa eine doppelte Haushaltsführung oder eine berufliche Fortbildung steuerlich geltend machen können.
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