Einnahmen, die aufgrund von Zahlungen für die Vermietung von Werbeflächen (darunter fallen auch Kennzeichenhalter) entstehen und nicht unter andere Einkunftsarten fallen (nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG), werden dem Bereich der Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG zugeordnet. Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen haben (vgl. § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG).
Werden Aufwendungen aufgrund oder wegen eines bestehenden Dienstverhältnisses gezahlt, liegen vorrangig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG vor. Das hat zur Folge, dass ein steuerpflichtiger Arbeitslohn für den Zahlungsempfänger vorliegt und die Freigrenze in Höhe von 256 € nicht zur Anwendung kommt.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|