Ausgabe 45/2022
Thema der Woche vom 09.11.2022
BFH, Beschl. v. 21.06.2022 - VI R 20/20

Entgelt für Kennzeichenwerbung ist Arbeitslohn

  1. Ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen "Werbemietvertrag" kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.
  2. Ist das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen, scheidet eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung regelmäßig aus.
BFH, Beschl. v. 21.06.2022 - VI R 20/20

Hintergrund

Einnahmen, die aufgrund von Zahlungen für die Vermietung von Werbeflächen (darunter fallen auch Kennzeichenhalter) entstehen und nicht unter andere Einkunftsarten fallen (nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG), werden dem Bereich der Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG zugeordnet. Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen haben (vgl. § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG).

Werden Aufwendungen aufgrund oder wegen eines bestehenden Dienstverhältnisses gezahlt, liegen vorrangig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG vor. Das hat zur Folge, dass ein steuerpflichtiger Arbeitslohn für den Zahlungsempfänger vorliegt und die Freigrenze in Höhe von 256 € nicht zur Anwendung kommt.