Ausgabe 31/2014
Umsatzsteuer Aktuell vom 31.07.2014
BFH, Urt. v. 20.03.2014 - V R 4/13

Entgeltliche Überlassung von Sportanlagen ist keine "Vermögensverwaltung"

  1. Zahlungen Dritter für die steuerbare Tätigkeit eines Vereins können Drittentgelt i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG sein, wenn der Verein die Mitgliedsbeiträge z.B. nicht kostendeckend festsetzt.
  2. Vermögensverwaltung i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 14 Satz 1 und 3 AO setzt eine nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG) voraus. Vermögensverwaltung ist danach z.B. das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber auch die entgeltliche Überlassung von Sportanlagen.
  3. Sportanlagen können an Vereinsmitglieder aufgrund der Wettbewerbsklausel in § 65 Nr. 3 AO außerhalb eines Zweckbetriebs überlassen werden.
BFH, Urt. v. 20.03.2014 - V R 4/13

Kurzfassung

Im Streitfall hatte ein gemeinnütziger Radsportverein u.a. Sportanlagen entgeltlich an Vereinsmitglieder überlassen.