Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG kann auch im Jahr der Eheschließung für den Zeitraum bis zur Heirat beansprucht werden, wenn zwischen den Eheleuten bis zu diesem Zeitpunkt keine Haushaltsgemeinschaft bestand und die besondere Veranlagung nach § 26c EStG a.F. durchgeführt wird.
Kurzfassung
Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 EStG ist alleinerziehend, wer die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung des § 26 Abs. 1 EStG nicht erfüllt. Dies sind im Einzelnen eine unbeschränkte Steuerpflicht der Ehegatten und kein dauerhaftes Getrenntleben, wobei diese Voraussetzungen zu Beginn oder im Laufe des Jahres erfüllt sein müssen.
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