Die Kläger machten eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer geltend. Dem Grunde nach hat der BFH diesen Anspruch bejaht. Die Dauer der Ausgangsverfahren sei unangemessen gewesen. Die Verzögerung belief sich auf jeweils elf Monate.
Der BFH hat sich ausführlich mit der Wahrung der Klagefrist nach § 66 Satz 2 AO befasst.
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