Ausgabe 39/2014
Verfahrensrecht Aktuell vom 25.09.2014
BFH, Urt. v. 04.06.2014 - X K 12/13

Entschädigungsklage wegen langer Verfahrensdauer

  1. Die vom Senat entwickelten Leitlinien zur Beurteilung der Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren stehen nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes.
  2. Auch wenn objektiv ein Grund besteht, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen, die Beteiligten dem Ruhen aber trotz einer entsprechenden Anfrage des FG nicht zustimmen, bleibt das FG zur Verfahrensförderung verpflichtet. In derartigen Fällen kann jedoch bereits die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, eine ausreichende Wiedergutmachung darstellen.
  3. Der Anspruch auf Geldentschädigung steht in Fällen subjektiver Klagehäufung jeder an einem Gerichtsverfahren beteiligten Person einzeln zu (Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG). Dies gilt insbesondere für Klagen von Ehegatten gegen Zusammenveranlagungsbescheide.
BFH, Urt. v. 04.06.2014 - X K 12/13

Kurzfassung

Die Kläger begehren Entschädigung für ein seit Mitte 2009 anhängiges und erst Mitte 2013 beendetes Verfahren beim FG. Dabei ging es um die Behandlung einer Schenkung vom ehemaligen Arbeitgeber in Höhe von 70.000 ı.