Der Miterwerb von Rechten beim Kauf von Grundstücken ist grundsätzlich in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dagegen sind Rechte, die andere Grundstücke betreffen (z.B. Dienstbarkeiten auf Umlageflächen bei der Errichtung einer Windkraftanlage), nicht einzubeziehen.
Kurzfassung
Im Rahmen der Errichtung einer Windkraftanlage wird üblicherweise nur der Teil des Grundstücks erworben, der auch zwangsläufig für die Bebauung notwendig ist. Gleichzeitig werden in der Regel Dienstbarkeiten bzw. Entschädigungszahlungen z.B. für An- und Durchschneideschäden vereinbart. Im Urteilsfall war streitig, ob die Grunderwerbsteuerpflicht alle Leistungen als Gegenleistung i.S.d. § 9 Abs. 1 GrEStG erfasst.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|