Ein Vermächtnisanspruch, dessen Entstehung nicht aufschiebend bedingt oder befristet ist und der mit Vollendung eines bestimmten Lebensjahres des Vermächtnisnehmers fällig wird, führt bereits mit dem Erwerb, also zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, zu einer wirtschaftlichen Bereicherung des Vermächtnisnehmers. Ab diesem Zeitpunkt kann der Anspruch durch Abtretung o.Ä. verwertet werden. Die Folge ist, dass die Erbschaftsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tod des Erblassers entsteht.
Kurzfassung
Der Zeitpunkt der Fälligkeit des entstandenen Vermächtnisanspruchs wird nicht dadurch unbestimmt, dass ungewiss ist, ob der Kläger tatsächlich das (im Streitfall) 21. Lebensjahr vollendet. Die Ungewissheit bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisanspruchs, sondern allenfalls darauf, wer bei Fälligkeit Anspruchsinhaber ist. Dies kann der Vermächtnisnehmer oder bei seinem vorzeitigen Ableben sein Erbe sein. Der Vermächtnisanspruch ist vom Erbfall an grundsätzlich vererblich.
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