Für eine Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist nicht erforderlich, dass sich der Zuwendungsgegenstand im Vermögen des Schenkers befunden hat. Erfasst ist auch eine sog. mittelbare Zuwendung, bei der der Beschenkte einen bestimmten Geldbetrag erhält, mit dem er einen bestimmten Gegenstand erwerben muss. Eine mittelbare Grundstücksschenkung, die nicht nur den Erwerb des Grundstücks mit dem bereits vorhandenen Gebäude, sondern auch die Kosten für einen anschließenden Um- oder Neubau als nachträgliche Herstellungsmaßnahmen umfasst, ist erst mit Abschluss der Baumaßnahmen vollständig vollzogen.
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