Ausgabe 17/2022
Körperschaftsteuer Aktuell vom 27.04.2022
BMF-Schreiben v. 13.04.2022 - IV C 2 - S 2770/19/10004 :005

Entwurf eines BMF-Schreibens zur sog. "Einlagelösung"

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) hat der Gesetzgeber die bisherige komplexe steuerbilanzielle Handhabung von Mehr- oder Minderabführungen in der Bilanz des Organträgers vereinfacht. So ersetzt ab diesem Jahr die sog. "Einlagelösung" die bis 2021 gültigen aktiven und passiven steuerlichen Ausgleichsposten (infolge der Neuregelung des § 14 Abs. 4 KStG). Mit diesem Wechsel erfolgen teils sehr komplexe Übergangsregelungen, die mit einem BMF-Schreiben einer Klärung zugeführt werden sollen.

Fortan gelten organschaftliche Minderabführungen als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft und Mehrabführungen der Organgesellschaft als Einlagerückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger (§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 KStG n.F.). Das verursacht unmittelbare Auswirkungen auf den Beteiligungsansatz.

Der wichtigste Gegensatz zur bisherigen Lösung besteht in der Aufgabe der quotalen Betrachtung. So erhöht bzw. verringert sich der Beteiligungsansatz "1:1" um den Wert der Minder- bzw. Mehrabführung statt bisher prozentual in Höhe der Beteiligung. Auf der Ebene der Organgesellschaft soll - anders als auf der Ebene des Organträgers - eine Verrechnung von Mehr- und Minderabführungen nicht möglich sein; die Ursache dieser geschäftsvorfallbezogenen Betrachtungsweise liegt in § 27 Abs. 6 KStG.