Ausgabe 35/2019
Gesetzgebung vom 28.08.2019

Entwurf zur teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Die Bundesregierung hat in der letzten Woche den Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Ab 2021 soll der Zuschlag für rd. 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler wegfallen. Das wird in dem Gesetzentwurf als erster Schritt bezeichnet. Es bleibt jedoch offen, ob und wann der Solidaritätszuschlag ganz wegfallen soll.

Der Solidaritätszuschlag wird seit 1998 in heutiger Höhe von 5,5 % der festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer erhoben. Bemessungsgrundlage für die Erhebung des Solidaritätszuschlags beim Abzug vom Arbeitslohn ist grds. die jeweilige Lohnsteuer.

Der Solidaritätszuschlag auf die Lohn- und Einkommensteuer wird bereits bisher erst ab einer bestimmten Bemessungsgrundlage erhoben:

  • bei Ehegatten, wenn die festgesetzte Einkommensteuer 1.944 € im Jahr übersteigt,
  • bei Ledigen, Geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn die Einkommensteuer 972 € im Jahr übersteigt.

An die Freigrenze schließt sich noch eine Art "Gleitzone" bis zur vollen Belastung an.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf sieht nun ab 2021 schlichtweg eine Anhebung dieser Grenzbeträge vor:

  • für Ehegatten bzw. in der Steuerklasse III von 1.944 € auf 33.912 € im Jahr,
  • in allen übrigen Fällen von 972 € auf 16.956 € im Jahr.