Erbengemeinschaft
als selbständiger Rechtsträger im Grunderwerbsteuerrecht
Vereinigen
sich mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft
in der Hand einer Erbengemeinschaft, wird diese nach § 1 Abs. 3
Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt, als habe sie
das Grundstück von der Gesellschaft erworben.
Reicht der vom Grunderwerbsteuerbescheid
erfasste Lebenssachverhalt nicht aus, um den Tatbestand, an den
das GrEStG die Steuerpflicht knüpft, zu erfüllen, ist der Bescheid rechtswidrig.
Der im Bescheid bezeichnete - nicht steuerbare - Lebenssachverhalt
kann nicht durch einen anderen - steuerbaren - ersetzt werden.
Sind die Anteile an einer
Gesellschaft bereits aufgrund eines vorausgegangenen Rechtsgeschäfts
in einer Hand vereinigt, weil das nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
erforderliche Quantum von 95 % der Anteile erfüllt ist, unterliegt
der Erwerb der restlichen Anteile nicht zusätzlich der Besteuerung.