Der Erbfallkostenpauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kann von Vermächtnisnehmern auch dann in Anspruch genommen werden, wenn er nicht durch Auflage des Erblassers mit Kosten belastet sind. Ist der Nachlass nicht vollständig in Deutschland steuerpflichtig, dann wird der Erbfallkostenpauschbetrag nur anteilig in Höhe der Quote des in Deutschland erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs zum Gesamtnachlass berücksichtigt. Tatsächlich entstandene Aufwendungen für die Erlangung des Erwerbs sind nicht neben dem Pauschbetrag zu berücksichtigen (entgegen R E 10.9 Abs. 5 ErbStR).
Kurzfassung
Die Klägerin hatte eine Tante in England, die verstarb. Vor Abzug der Kosten betrug der Nachlass 247.605 GBP. Der Erbe war der Bruder der Verstorbenen. Die Erblasserin hatte verfügt, dass die Klägerin aus dem Nachlass 50.000 GBP erhält. Die Klägerin hatte für die Erlangung des Erwerbs Kosten für die Beglaubigung und das Porto gezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte die 14 € als Nachlassverbindlichkeiten, jedoch keine Erbfallkostenpauschale. Die Klägerin beantragte diese zusätzlich zu den tatsächlichen Aufwendungen.
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