Immer mehr Menschen arbeiten in europäischen Nachbarländern oder verbringen dort ihren Lebensabend. Viele von ihnen besitzen am neuen Lebensort wie auch im Heimatland Vermögen. Kommt es zu einem Erbfall, stellt sich nach derzeitigem Recht stets die Frage, welches Erbrecht Anwendung findet.
Die damit verbundenen Schwierigkeiten werden anhand des nachfolgenden deutsch-französischen Beispiels deutlich:
Nach deutschem Recht bestimmt sich das Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Es folgt dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Bei Immobilien hingegen knüpfen Franzosen daran an, in welchem Land diese liegen. Bei sonstigen Nachlasswerten entscheidet der letzte Wohnsitz des Verstorbenen. Stirbt also eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit mit Hausbesitz in Frankreich, wird derzeit das Haus nach französischem Recht vererbt. Die Eigentumswohnung in Deutschland unterliegt dagegen deutschem Erbrecht.
Das BMF hat darauf hingewiesen, dass die Abwicklung von Erbfällen innerhalb der EU nun vereinfacht wird. Ab Mitte August 2015 gilt die neue
Insbesondere folgende Punkte sind zu beachten:
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