Der BFH hat dem BVerfG das ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung zur Prüfung vorgelegt (BFH, Beschl. v. 27.09.2012 - II R 9/11). Insbesondere die vollständige oder zumindest weitreichende steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften stellt nach Einschätzung des BFH eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und damit verfassungswidrige Überprivilegierung dar. Der Gesetzgeber kann nicht pauschal unterstellen, dass die Erbschaftsteuer typischerweise die Betriebsfortführung gefährdet.
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