Es ist möglich, dass jemand aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts eine Erbschaft oder einen Teil davon erlangt hat. Wird z.B. nachträglich ein Testament aufgefunden, das eine andere Erbregelung vorsieht, so muss der Scheinerbe den Nachlass an den wahren Erben herausgeben (§§ 2018 ff. BGB). Ein gegen den Scheinerben ergangener Steuerbescheid ist gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben, weil der Scheinerbe einen Steuertatbestand i.S.d. § 3 ErbStG nicht verwirklicht hat.
Die Festsetzungsfrist für die Besteuerung des wahren Erben gem. § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO beginnt erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der wahre Erbe von seinem Erwerb Kenntnis erlangt hat. Nach der erstmaligen Steuerfestsetzung gegen den wahren Erben kann die Steuerfestsetzung gegen den Scheinerben auch nach § 174 Abs. 1 AO berichtigt werden
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