Im aktuellen Fall war ein Sohn Alleinerbe seines Vaters, der eine Doppelhaushälfte bis zu seinem Tod im Jahr 2013 bewohnte. Der Sohn selbst wohnte in der angrenzenden Doppelhaushälfte mit seiner Familie. Nach Versterben des Vaters unternahm der Sohn umfangreiche Sanierungs- und Renovierungsarbeiten, um die beiden Doppelhaushälften als ein gesamtes Haus zu nutzen. Nach fast drei Jahren war dieser mit den Arbeiten fertig und bezog mit seiner Familie das gesamte Haus als Wohnhaus. Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung beantragte der Alleinerbe die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für den Erwerb der Doppelhaushälfte des Vaters.
Das Finanzamt versagte die Erbschaftsteuerbefreiung für die Doppelhaushälfte als Familienheim und hielt dem Sohn die Verzögerung des Einzugs vor. Der Alleinerbe begründete jedoch, dass er unmittelbar nach dem Tod des Vaters mit der Renovierung begonnen habe und ein Feuchtigkeitsschaden sowie die angespannte Auftragslage der beauftragten Handwerker die Arbeiten verzögerten.
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