Urenkel haben auch bei Vorversterben beider vorangegangener Generationen keinen Anspruch auf einen höheren als den in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vorgesehenen Freibetrag.
Die Klägerin ist die Stiefurenkelin der Erblasserin. Sie wurde aufgrund Testaments zu einem Drittel Miterbin. Die Generationen zwischen Erblasserin und Klägerin waren verstorben. Das Finanzamt berücksichtigte einen Freibetrag von 100.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Klägerin machte aber einen höheren Freibetrag von 200.000 € geltend, da die Vorgenerationen verstorben waren.
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