Ausgabe 31/2021
Thema der Woche vom 04.08.2021
BFH, Urt. v. 23.02.2021 - II R 26/18

Erbschaftsteuerliche Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte

Rechtlicher Rahmen

Nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a.F. gehört zum begünstigten Vermögen vorbehaltlich § 13b Abs. 2 ErbStG a.F. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 BewG) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs. Gemäß § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. bleibt ausgenommen Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 ErbStG a.F., wenn das Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Zum Verwaltungsvermögen gehören Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG a.F.), wobei Dritter i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG a.F. jede Person ist, die nicht mit dem Nutzungsüberlassenden identisch ist. Dritte können natürliche Personen - auch Angehörige -, Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften sein.

Eine Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn

  • der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a erste Alternative ErbStG a.F.);