Ausgabe 9/2009
Thema der Woche vom 26.02.2009

Erbschaftsteuerreform: Wahl zwischen altem und neuem Recht

Bei Erbfällen aus den Jahren 2007 und 2008 kann der Erwerber zwischen altem und neuem Recht wählen. Da der persönliche Freibetrag nach dem Rechtsstand 2008 gilt, lohnt diese Option aufgrund der höheren Bemessungsgrundlagen ab 2009 nicht generell. Aber es gibt eine Reihe von Sachverhalten, in denen das Wahlrecht zu einer Steuerersparnis führt.

Das Wahlrecht

Für die Erbschaftsteuer auf den Erwerb von Todes wegen nach dem 31.12.2006 und vor dem 01.01.2009 kann gem. Art. 3 ErbStRG auf Antrag der neue Rechtsstand im ErbStG und BewG angewendet werden. Allerdings gilt dies nicht für die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG, hier sind stets die geringeren Beträge nach dem alten Recht anzusetzen. Bei Erbfällen kann der Antrag bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids gestellt werden. Sofern der Bescheid bereits 2007 oder 2008 ergangen ist, kann der Antrag auf das Wahlrecht auch bei mittlerweile eingetretener Bestandskraft bis zum 30.06.2009 nachgeholt werden (Art. 5 ErbStRG). Maßgebend dürfte hierbei der rechtzeitige Eingang des Antrags beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt sein. Bei unentgeltlichen Erwerben unter Lebenden gibt es kein Wahlrecht, maßgebend ist hier ausschließlich das Datum der Schenkung.