Bei Erbfällen aus den Jahren 2007 und 2008 kann der Erwerber zwischen altem und neuem Recht wählen. Da der persönliche Freibetrag nach dem Rechtsstand 2008 gilt, lohnt diese Option aufgrund der höheren Bemessungsgrundlagen ab 2009 nicht generell. Aber es gibt eine Reihe von Sachverhalten, in denen das Wahlrecht zu einer Steuerersparnis führt.
Für die Erbschaftsteuer auf den Erwerb von Todes
wegen nach dem 31.12.2006 und vor dem 01.01.2009 kann gem. Art.
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