Ergänzung der Anlage 1 der Mitteilungsverordnung (MV)
Anlage 1 des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung enthält bundeseinheitlich abgestimmte Ausnahmen von der Mitteilungspflicht. Diese Anlage wird um Zahlungen an Strafgefangene nach § 43StVollzG oder vergleichbare landesrechtliche Regelungen ergänzt, sofern diese Zahlungen einen Betrag von 10.000 € pro Kalenderjahr nicht übersteigen.