Streitig war, ob die Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, die als Penthouse auf die vorhandene Altbausubstanz neu aufgebaut worden war, nach § 7h EStG begünstigt sind. Das Finanzamt erkannte die von der zuständigen Behörde erteilte Bescheinigung über die begünstigten Aufwendungen nicht an. Die Sanierungsarbeiten hätten zu einem neuen Wirtschaftsgut geführt.
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