Kurzfassung
Streitig war, ob die Klägerin im Streitjahr ein KMU im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 (ABlEU 2003 Nr. L 124, 36) war und damit Anspruch auf eine erhöhte Investitionszulage nach § 6 InvZulG hatte.
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