Durch das Dritte Gesetz
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 06.12.2011 (BGBl I 2011,
Das Gesetz geht vom Standardfall der Soll-Besteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG aus, wonach die Umsatzbesteuerung nach vereinbarten Entgelten erfolgt. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist.
Im Gegensatz hierzu kann das Finanzamt einem Unternehmer auf Antrag gestatten, dass er die Steuer nicht nach vereinbarten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG). Die Ist-Besteuerung bietet den Unternehmern, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 ı betragen hat, die Möglichkeit, die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abzuführen, wenn und soweit der Kunde als Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung bezahlt hat.
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