Ausgabe 3/2012
Thema der Woche vom 19.01.2012

Erhöhte Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung bleibt bestehen

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 06.12.2011 (BGBl I 2011, 2562) wird die ursprünglich bis zum 31.12.2011 befristete, für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) maßgebliche Umsatzgrenze von 500.000 ı auf Dauer im gesamten Bundesgebiet beibehalten.

Das Gesetz geht vom Standardfall der Soll-Besteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG aus, wonach die Umsatzbesteuerung nach vereinbarten Entgelten erfolgt. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist.

Im Gegensatz hierzu kann das Finanzamt einem Unternehmer auf Antrag gestatten, dass er die Steuer nicht nach vereinbarten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG). Die Ist-Besteuerung bietet den Unternehmern, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 ı betragen hat, die Möglichkeit, die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abzuführen, wenn und soweit der Kunde als Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung bezahlt hat.

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