Der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG erhöht sich um die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn für diese kein Sonderausgabenabzug möglich ist (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG).
Nach R 33a.1 Abs.
Dementsprechend ist auch das Beispiel zu H 33a.1 EStH, "Einkünfte und Bezüge", gebildet worden. In dem Beispiel unterstützt ein Steuerpflichtiger seinen Sohn. Aus dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass der Unterstützende die Versicherungsbeiträge konkret übernommen hat. In der Lösung zu diesem Beispiel wird der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG um die Krankenversicherungsbeiträge (abzgl. 4 %) und die Pflegeversicherungsbeiträge erhöht.
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