Ausgabe 6/2014
Erbschaft-/Schenkungsteuer Aktuell vom 06.02.2014
FG Hessen, Urt. v. 19.09.2013 - 1 K 1072/10, Rev. zugelassen

Erhöhung des Zuwendungsbetrags bei nachträglicher Übernahme der Schenkungsteuer

  1. Übernimmt der Schenker die Schenkungsteuer, entlastet er den Beschenkten, da dieser den Erwerb ungekürzt behalten kann. Diese Entlastung wird als "steuerbare Zusatzleistung" gewertet. Da die Annahme einer zusätzlichen freigebigen Zuwendung aber nicht in jedem Fall der Schenkungsteuerübernahme selbstverständlich ist, begrenzt § 10 Abs. 2 ErbStG die Voraussetzungen für die Erhöhung der ursprünglichen Schenkung auf das Übernehmen der für die Schenkung der Hauptsache entstandenen Steuer.
  2. Die nachträgliche Übernahme der Schenkungsteuer für eine frühere Schenkung erhöht den ursprünglichen Zuwendungsbetrag nicht. Insoweit handelt es sich um eine separate Zuwendungsentscheidung, die nicht die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 2 Satz 2 ErbStG auslöst, sondern hinsichtlich ihrer Steuerpflicht gesondert zu prüfen ist.
FG Hessen, Urt. v. 19.09.2013 - 1 K 1072/10, Rev. zugelassen

Kurzfassung