FG Hessen, Urt. v. 19.09.2013 - 1
K 1072/10, Rev.
zugelassen
Erhöhung
des Zuwendungsbetrags bei nachträglicher Übernahme der Schenkungsteuer
Übernimmt
der Schenker die Schenkungsteuer, entlastet er den Beschenkten,
da dieser den Erwerb ungekürzt behalten kann. Diese Entlastung
wird als "steuerbare Zusatzleistung" gewertet. Da die
Annahme einer zusätzlichen freigebigen Zuwendung aber nicht in
jedem Fall der Schenkungsteuerübernahme selbstverständlich ist,
begrenzt § 10 Abs. 2ErbStG die Voraussetzungen für die Erhöhung
der ursprünglichen Schenkung auf das Übernehmen der für die Schenkung
der Hauptsache entstandenen Steuer.
Die nachträgliche Übernahme der Schenkungsteuer
für eine frühere Schenkung erhöht den ursprünglichen Zuwendungsbetrag
nicht. Insoweit handelt es sich um eine separate Zuwendungsentscheidung, die
nicht die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 2 Satz 2 ErbStG auslöst,
sondern hinsichtlich ihrer Steuerpflicht gesondert zu prüfen ist.
FG Hessen, Urt. v. 19.09.2013 - 1
K 1072/10, Rev.
zugelassen
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