Hat der Schuldner der Kapitalerträge seiner Pflicht zur Steueranmeldung genügt, steht dies einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Diese Steuerfestsetzung kann - auch nach Eintritt der Bestandskraft und nach Aufhebung des Vorbehaltsvermerks - nach § 174 Abs. 4 AO wegen widerstreitender Festsetzung geändert werden. Die Voraussetzungen für den Erlass eines sog. Nacherhebungsbescheids sind hierbei nicht zu beachten.
Kurzfassung
Die Klägerin, eine GmbH, schüttete, nachdem sie zuvor ihr Stammkapital um einen an eine Gesellschaft für Rücklagenmanagement (GfR) ausgegebenen sog. Vorzugsgeschäftsanteil erhöht hatte, an die GfR aufgrund des Beschlusses eine Vorzugsdividende für das Geschäftsjahr 1999 aus. Für die gezahlte Dividende meldete die Klägerin am 10.01.2001 die Kapitalertragsteuer sowie den hierauf entfallenden Solidaritätszuschlag beim Finanzamt an und führte die Beträge an dieses ab.
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