Ausgabe 11/2023
Verfahrensrecht Aktuell vom 15.03.2023
FG Münster, Urt. v. 26.10.2022 - 13 K 1920/21, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: XI R 28/22)

Erlass von Nachzahlungszinsen

Nachzahlungszinsen sind wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, für den nach einem BMF-Schreiben zu den Auswirkungen des Corona-Virus ein Anspruch auf zinsfreie Stundung der Steuernachzahlung bestanden hat.

FG Münster, Urt. v. 26.10.2022 - 13 K 1920/21, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: XI R 28/22)

Am 13.05.2020 war ein Körperschaftsteuerbescheid für 2018 gegenüber dem Kläger erlassen worden. Im Bescheid waren Nachzahlungszinsen für April 2020 festgesetzt worden. Der Kläger beantragte eine zinsfreie Stundung der Zahlungsansprüche, da der Geschäftsbetrieb erheblich eingeschränkt war. Zur Begründung verwies er auf das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 - IV A 3 - S 0336/19/10007 :002 (BStBl I 2020, 262), das zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus ergangen war. Darüber hinaus wurde ein Erlass der Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit beantragt. Die Veranlagung 2018 wurde erst später erstellt, da die Veranlagung 2017 nicht durchgeführt werden konnte. Die Erklärung wurde im Februar 2019 eingereicht, die Veranlagung erfolgte aber erst im Mai 2020. Das Finanzamt lehnte einen Erlass jedoch ab, da die Zinsen u.a. nicht unmittelbar durch die Corona-Pandemie verursacht worden seien.