Nachzahlungszinsen sind wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, für den nach einem BMF-Schreiben zu den Auswirkungen des Corona-Virus ein Anspruch auf zinsfreie Stundung der Steuernachzahlung bestanden hat.
Am 13.05.2020 war ein Körperschaftsteuerbescheid für 2018 gegenüber dem Kläger erlassen worden. Im Bescheid waren Nachzahlungszinsen für April 2020 festgesetzt worden. Der Kläger beantragte eine zinsfreie Stundung der Zahlungsansprüche, da der Geschäftsbetrieb erheblich eingeschränkt war. Zur Begründung verwies er auf das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 - IV A 3 - S 0336/19/10007 :002 (BStBl I 2020,
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