Eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalls durch die Finanzbehörde ist grundsätzlich nicht geeignet, eine abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu begründen.
Der BFH hält damit an seiner strikt ablehnenden Rechtsprechung fest. Er fasst seine Ablehnungsgründe nochmals wie folgt zusammen:
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