Sofern eine erlassene Forderung gegen Besserungsschein nach der Veräußerung der Geschäftsanteile an den ehemaligen Eigentümer gezahlt wird, weil Besserung eingetreten ist, kann das zu einer Erhöhung des Veräußerungserlöses bzw. des Werts der Gegenleistung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG führen.
Der Anteilseigner einer GmbH stritt sich mit dem Finanzamt über die Höhe des Veräußerungsgewinns. Im Jahr 1998 hatte er die Anteile für einen symbolischen Preis von 1 DM erworben. Gleichzeitig erwarb er eine Forderung an die GmbH - ebenfalls für 1 DM - die gegen Besserungsschein erlassen worden war. Durch den Verkauf erhielt der nun klagende Anteilseigner einerseits den Verkaufserlös von über 3 Mio. € von der jetzigen Erwerberin und gleichzeitig auch die noch offene Forderung von über 2 Mio. € von der übertragenen GmbH. Das Finanzamt bewertete beide Zahlungen als gesamt erzielten Verkaufserlös.
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