Kurzfassung
Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG sind Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden, insgesamt gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.
Die Klägerin ist Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Sie schloss mit dem Land Nordrhein-Westfalen einen Vertrag über die Duldung von Ersatzaufforstungen auf einer Teilfläche eines zum Betrieb gehörenden Grundstücks ab. Das Land war aufgrund einer Straßenbaumaßnahme zu diesen Maßnahmen verpflichtet. Als Gegenleistung erhielt die Klägerin eine "einmalige Ertragsausfallentschädigung", die den entgangenen Ertrag der landwirtschaftlichen Fläche für einen Zeitraum von 20 Jahren abgelten sollte.
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