BFH anhängig
XI R 11/23
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11; UStG § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 352/20

Ermäßigter Steuersatz, Beherbergung, Verpflegung, Parkplatz, Nebenleistung

BFH-anhängig seit 20.06.2023
XI R 11/23

DRsp Nr. 2023/61396

Ermäßigter Steuersatz, Beherbergung, Verpflegung, Parkplatz, Nebenleistung

Rechtsfrage: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Frühstücksleistungen und Parkplatzgestellung bei einer Hotelübernachtung: Handelt es sich bei Frühstücksleistungen um unselbständige Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, oder fallen diese Leistungen unter das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG und sind mit dem Regelsteuersatz zu besteuern? Dient die Einräumung von Parkmöglichkeiten der Vermietung, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Übernachtung und der Parkplatzgestellung besteht und diese dem ermäßigten Steuersatz unterliegt? Das Verfahren ruhte gemäß Beschluss vom 22.03.2022 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-516/21. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11; UStG § 12 Abs. 1;

Hinweise:

Zulassung durch FG

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 352/20