Nach Abschn. 12.11 Abs. 1 Satz 2 bis 4 UStAE muss ein Schwimmbad i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dazu bestimmt und geeignet sein, eine Gelegenheit zum Schwimmen zu bieten. Dies setzt voraus, dass insbesondere die Wassertiefe und die Größe des Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen (vgl. BFH, Urt. v. 28.08.2014 - V R 24/13, BStBl II 2015,
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