Ausgabe 6/2023
Umsatzsteuer Aktuell vom 08.02.2023
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 23.11.2022 - VI 358-S 7243-021

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern

Nach Abschn. 12.11 Abs. 1 Satz 2 bis 4 UStAE muss ein Schwimmbad i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dazu bestimmt und geeignet sein, eine Gelegenheit zum Schwimmen zu bieten. Dies setzt voraus, dass insbesondere die Wassertiefe und die Größe des Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen (vgl. BFH, Urt. v. 28.08.2014 - V R 24/13, BStBl II 2015, 194). Die sportliche Betätigung muss nicht auf einem bestimmten Niveau oder in einer bestimmten Art und Weise, etwa regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt werden.