§ 19 Abs. 1 UStG sieht vor, dass bei Kleinunternehmern die Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Dies gilt allerdings unter der Bedingung, dass der Umsatz zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat. Außerdem darf der voraussichtliche Umsatz im laufenden Jahr 50.000 € nicht übersteigen. Der Gesetzgeber definiert sehr genau, welche Umsätze für die Ermittlung der Grenzen relevant sind. So sind die nach § 4 Nr. 8 Buchst. i, Nr. 9 Buchst. b sowie die nach Nr. 11 bis 28 UStG steuerfreien Umsätze nicht einzubeziehen.
Das Verhältnis zwischen § 25a UStG und dem maßgeblichen Umsatz nach § 19 UStG hat der Gesetzgeber allerdings nicht eindeutig geklärt. Streitig ist, ob die vereinnahmten Entgelte oder lediglich die Handelsspanne angesetzt werden müssen. Diese Frage hat der BFH jetzt dem EuGH zwecks Klärung per Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt.
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