Die Klägerin und Revisionsbeklagte war eine Vermieterin, die seit Juni 2015 eine im Jahr 2011 gekaufte Eigentumswohnung unbefristet an ihre Tochter vermietete. Die Wohnung lag im ersten Obergeschoss eines Hauses in der Straße A in A-Stadt. Die Wohnung war 57 qm groß und beinhaltete eine Einbauküche. Der Mietzins betrug 300 € zzgl. Nebenkosten in Höhe von 70 €. Die Tochter zahlte einen monatlichen Abschlag für Wärme an den örtlichen Energieversorger von 49 €.
Die Klägerin besaß außerdem eine weitere Wohnung im zweiten Obergeschoss des Hauses, die auch eine Einbauküche beinhaltete und gleich groß war. Der Mieter dieser Wohnung zahlte 500 € zzgl. Nebenkosten in Höhe von 78 €.
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