Den Regelherstellungskosten der Anlage 24 Teil II BewG liegt der Kostenstand 2010 zugrunde. Nach § 190 Abs. 2 BewG sind die Regelherstellungskosten anhand der jährlich vom BMF im BStBl veröffentlichten Baupreisindizes anzupassen. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres anzuwenden. Bezüglich der Gebäudearten gelten die Bestimmungen in der Anlage 24 Teil II BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel analog.
Die folgende Tabelle enthält die im BStBl veröffentlichten Baupreisindizes der letzten drei Jahre:
Baupreisindizes (2010 = 100) | |||
Jahr des Besteuerungszeitpunkts |
Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24 Teil II BewG |
Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24 Teil II BewG |
Fundstelle BStBl I |
2016 |
111, |
111,4 |
2016, 6 |
2017 |
113,4 |
113,7 |
2017, 30 |
2018 |
116,8 |
117,4 |
2018, 205 |
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