Ausgabe 41/2022
Sonstiges Aktuell vom 12.10.2022
OFD Frankfurt a.M., Vfg. v. 14.02.2022 - S 3101 A-001-St 71

Ermittlung des gemeinen Werts von Erfindungen und Urheberrechten

Nach R B 9.4 Satz 5 ErbStR ist es bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Erfindungen oder Urheberrechten nicht zu beanstanden, wenn auf den Zinssatz abgestellt wird, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet (Basiszins). Ebenso ist bei der Bewertung von Betriebsvermögen, Beteiligungen an Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften mit dem Substanzwert für die Bewertung von Erfindungen oder Urheberrechten zu verfahren (R B 11.5 Abs. 6 Satz 5 ErbStR).

Für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2017 kann auf den Basiszins abgestellt werden, den das BMF nach § 18 Abs. 4 InvStG 2018 jährlich einmal im BStBl I veröffentlicht. Dieser ist um einen Zuschlag von 4,5 % zu erhöhen.

OFD Frankfurt a.M., Vfg. v. 14.02.2022 - S 3101 A-001-St 71