Ermittlung
des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung
"Rückwirkung im Steuerrecht I"
Wird
eine Immobilie nach Ablauf der ursprünglichen Spekulationsfrist
von zwei Jahren und vor Ablauf der neuen Spekulationsfrist von zehn
Jahren veräußert, sind die Sonderabschreibungen und AfA-Beträge,
die in der Zeit bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 zum
31.03.1999 in Anspruch genommen worden sind, dem nicht steuerbaren
Zeitraum zuzuordnen.
Die in Tz. II.1. des BMF-Schreibens vom
20.12.2010 - IV C 1 - S 2256/07/10001: 006 (BStBl I 2011, 14) vorgesehene
Vereinfachungsregel, wonach bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten
Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
der Umfang des steuerbaren Wertzuwachses entsprechend dem Verhältnis
der Besitzzeit nach dem 31.03.1999 im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit
linear (monatsweise) zu ermitteln ist, entspricht insoweit nicht
der Rechtsprechung des BVerfG, als dadurch Wertsteigerungen, die
im Fall einer Veräußerung vor dem 01.04.1999 nicht steuerverhaftet
waren, nachträglich in die Besteuerung einbezogen werden (BVerfG,
Beschl. v. 07.07.2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl
II 2011, 76).