Ausgabe 39/2015
Thema der Woche vom 22.09.2015
BFH, Urt. v. 30.06.2015 - VII R 30/14

Erstattung an den Vertragspartner gezahlter Umsatzsteuer

Bereits im Urteil vom 15.03.2007 (C35/05) hat der EuGH sich in der Rechtssache Reemtsma zur Erstattung von zu Unrecht durch den Leistungsempfänger gezahlter Umsatzsteuer geäußert. Grundsätzlich muss der Leistungsempfänger zu viel gezahlte Umsatzsteuer von seinem Vertragspartner zurückverlangen. Der Leistungsempfänger muss den Leistungserbringer ggf. dazu vor einem Zivilgericht auf Rückzahlung verklagen.

Einen direkten Anspruch auf Erstattung gegenüber der Finanzverwaltung hat grundsätzlich nur der leistende Unternehmer als Steuerschuldner. Zur Wahrung des Grundsatzes der Effektivität müssen die Mitgliedstaaten bei übermäßig erschwerter oder gar unmöglicher Erstattung der Mehrwertsteuer dem Dienstleistungsempfänger die Mittel bereitstellen, die ihm ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen (vgl. EuGH, Urt. v. 15.03.2007 - (C35/05)).

Der BFH hat sich nunmehr mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Leistungsempfänger bei einer Insolvenz des Leistungserbringers ein direkter Erstattungsanspruch der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt besteht.

BFH, Urt. v. 30.06.2015 - VII R 30/14

Ausgangssachverhalt