Ausgabe 27/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 03.07.2014
BFH, Beschl. v. 02.04.2014 - XI B 2/14, NV

Erstattung von Rechtsanwaltskosten für Einspruchsverfahren in Kindergeldfällen

Ein den Erstattungsanspruch ausschließendes Verschulden i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG liegt vor, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und die Behörde trotz des Bestehens der Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte.

BFH, Beschl. v. 02.04.2014 - XI B 2/14, NV

Kurzfassung

Der Kläger begehrt die Erstattung von Anwaltskosten im Vorverfahren nach § 77 EStG. Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse nach dieser Vorschrift demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 AO unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung notwendig war.