Die Beteiligten stritten über den Erstattungsanspruch eines vermeintlichen Organträgers in Bezug auf Umsatzsteuervorauszahlungen, die von einem Konto der vermeintlichen Organgesellschaft eingezogen worden sind.
Der BFH entschied, dass die im Rahmen des Lastschriftverfahrens bei der GmbH (vermeintliche Organgesellschaft) eingezogenen Beträge nach dem für das Finanzamt erkennbaren Willen der GmbH auf die Steuerschulden der Klägerin (vermeintlicher Organträger) geleistet worden seien.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|