Ausgabe 47/2022
Sonstiges Aktuell vom 23.11.2022
FG Düsseldorf, Beschl. v. 17.10.2022 - 11 Ko 1819/22 KF

Erstattungsfähigkeit der vom Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Umsatzsteuer

Im Kostenfestsetzungsverfahren kann die Umsatzsteuer für die Leistungen eines Prozessbevollmächtigten, der den Kläger im außergerichtlichen Vorverfahren sowie im finanzgerichtlichen Klageverfahren vertreten hat, nicht erstattet werden, wenn zum einen sich die Klage gegen die Festsetzung von Steuern richtete, die aus dem betrieblichen Bereich resultierten, und der Kläger zum anderen vorsteuerabzugsberechtigt war.

FG Düsseldorf, Beschl. v. 17.10.2022 - 11 Ko 1819/22 KF

Der Erinnerungsführer betrieb einen Imbiss und erzielte gewerbliche Einkünfte. Er war insoweit vorsteuerabzugsberechtigt. Seine Ehefrau (Erinnerungsführerin) erzielte dagegen keine eigenen Einkünfte und arbeitete im Imbiss lediglich mit. Beide wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Das der Erinnerung vorausgehende Klageverfahren betraf die Frage, ob das Finanzamt eine Hinzuschätzung von Erlösen wegen Buchführungsmängeln bei den gewerblichen Einkünften des Erinnerungsführers hatte vornehmen dürfen und wenn ja, in welcher Höhe. Im Rahmen der Kostenfestsetzung begehrten die Erinnerungsführer die vollständige Erstattung der ihnen von ihrem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Umsatzsteuer.