Das FG Baden-Württemberg hat zur Verzinsung in den sog. Bauträgerfällen Stellung genommen. Ein Bauträger hatte in dem Streitfall die Umsatzsteuer für die an ihn erbrachten Bauleistungen nach § 13b UStG als Steuerschuldner abgeführt. Dies entsprach der Verwaltungsauffassung in den BMF-Schreiben vom 16.10.2009, 11.03.2010 und 17.11.2011. Nachdem der BFH im Urteil vom 22.08.2013 entschieden hatte, dass es in diesen Fällen nicht zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft kommt, beantragte er am 08.12.2015 die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer.
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