Die Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten in einer Einrichtung des Arbeitgebers ist eine Tätigkeit i.S.d. § 9 Abs. 4 EStG.
Der Kläger ist in A als Feuerwehrmann angestellt. Im Streitjahr war er an 112 Tagen in der Feuerwache B eingesetzt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 1.008 € nach Reisekostengrundsätzen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur die Entfernungspauschale
Der BFH hat das klagestattgebende Urteil des FG aufgehoben und die Sache erneut an das FG verwiesen, da dessen tatsächliche Feststellungen nicht dessen Schlussfolgerung tragen, dass der Kläger der Feuerwache B nicht dauerhaft zugeordnet worden ist.
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