Der Besuch einer (auch) ausländischen Bildungsstätte zum Zweck eines Vollzeitstudiums führt zu der Behandlung wie eine Tätigkeitsstätte, sofern die Bildungsstätte tatsächlich besucht wird.
Eine Studentin absolvierte, nachdem sie eine andere erste Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen hatte, ein Bachelorstudium, das u.a. zwei Auslandssemester sowie ein Auslandspraxissemester vorschrieb. Die drei Auslandssemester fanden vom Wintersemester 2014/15 bis zum Wintersemester 2015/16 statt. Strittig blieben für die Einkommensteuerveranlagung die doppelte Haushaltsführung sowie die Verpflegungsmehraufwendungen.
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