Ausgabe 37/2023
Einkommensteuer Aktuell vom 13.09.2023
FG Niedersachsen, Urt. v. 23.07.2020 - 1 K 76/16, vorl. n. rkr.

Erste Tätigkeitsstätte eines Gesamthafenarbeiters

Die Fahrten eines Arbeitnehmers, der als sog. Gesamthafenarbeiter im Hamburger Hafen tätig wird, sind für die Strecke von seiner Wohnung mindestens bis zum Erreichen des Hafengebiets nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen.

FG Niedersachsen, Urt. v. 23.07.2020 - 1 K 76/16, vorl. n. rkr.

Kurzfassung

Der Kläger arbeitete als Hafenarbeiter auf dem Gebiet des Hamburger Hafens. Sein Einsatzgebiet war das Gesamtgebiet des Hafens. Laut seines Arbeitsvertrags musste der Kläger sich jeden Tag zur Arbeitseinteilung melden. Die Gesamthafenbetriebsgesellschaft (GHBG) war für die Arbeitseinteilung und Zuweisung zuständig. Nach der Einteilung suchte der Kläger jeweils den ihm zugewiesenen Hafeneinzelbetrieb mit seinem eigenen Privat-Pkw auf. Der Kläger fuhr jeden Arbeitstag von seiner Wohnung mit dem privaten Pkw zur Arbeit. Im Streitjahr waren dies 147 Arbeitstage.

In der Einkommensteuererklärung machte er als Werbungskosten die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit geltend. Nach Ansicht des Finanzamts waren jedoch für den Weg zum Hafen nur die Entfernungspauschale und für die Fahrten im Hafengebiet die tatsächlich gefahrenen Kilometer anzusetzen.