Im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019,
Dabei werden bezüglich der Anwendung des Schreibens zwei unterschiedliche Zeiträume aufgenommen, wann und wie die Regelungen umzusetzen sind. Dieses begründet sich mit der nachträglichen Einführung des § 17 Abs. 2a EStG im Jahr 2019.
Liegen Veräußerungen vor, die unter die Regelungen des § 17 EStG fallen bzw. einer Veräußerung gleichgestellt sind (§ 17 Abs. 4 und Abs. 5 EStG) und ab dem 01.08.2019 durchgeführt werden, ist das neue BMF-Schreiben in allen offenen Fällen anzuwenden. Dabei kommt es explizit auf den Veräußerungszeitpunkt und somit den Übergang des zivilrechtlichen/wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen und nicht auf den Zeitpunkt der früheren Darlehensgewährung an.
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