Ausgabe 17/2020
Thema der Woche vom 22.04.2020
BFH, Urt. v. 28.11.2019 - III R 34/17

Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen und Betriebsvorrichtungen

Die erweiterte Kürzung im Rahmen der Gewerbesteuer für Grundstücksunternehmen setzt insbesondere voraus, dass der Grundbesitz aus Wohnungsbauten besteht. Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen ist schädlich. Im aktuellen Fall des BFH ging es um die Frage, ob es auch schädlich für die erweiterte Kürzung sein kann, wenn die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen zwar vertraglich ausgeschlossen wurde, diese aber in die Herstellungskosten des Grundstücks eingegangen sind.

BFH, Urt. v. 28.11.2019 - III R 34/17

Rechtlicher Rahmen

  • Grundsätzlich mindert der betriebliche Grundbesitz den Gewerbeertrag dadurch, dass gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG eine Kürzung um 1,2 % des Einheitswerts des nicht grundsteuerbefreiten Grundbesitzes vorgenommen werden kann.
  • Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags vornehmen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

    Der Gedanke dahinter ist, dass die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer freigestellt werden soll.

Der Urteilsfall