Beim erweiterten Kassenstaatsprinzip bzw. der sog. Entwicklungshelferklausel in einem
Für eine deutsche Gesellschaft war u.a. in Tunesien ein Entwicklungshelfer tätig, der auch dort seinen Wohnsitz hatte. Der Auslandsmitarbeiter arbeitete für zwei Projekte, wobei das eine Projekt voll über das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung finanziert wurde, das andere nur anteilig zu 51,29 %. Der Rest stammte aus Mitteln der EU. Streitpunkt vor dem FG Berlin-Brandenburg war nun, welcher Anteil der deutschen Besteuerung zugrunde gelegt werden muss (Kassenstaatsprinzip) und für welchen Anteil Tunesien das alleinige Besteuerungsrecht hat.
Im Ergebnis haben die Richter entschieden, dass hierbei projektbezogen verfahren werden muss (vertikale Abspaltung). Die Entlohnung für das voll durch deutsche Kassen finanzierte Projekt ist in Deutschland steuerpflichtig, für das teilfinanzierte Projekt hatte nach dem
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