Das FG Köln hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob § 50d Abs. 3 EStG a.F. mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist. Der EuGH hat nun mit Urteil vom 20.12.2017 die Zweifel des FG Köln bestätigt. In der Vorlage ging es um § 50d Abs. 3 EStG in der bis Ende 2011 geltenden Fassung.
Wie wird sich das Urteil auf die etwas entschärfte Rechtslage ab 01.01.2012 und wie auf die noch offenen Fälle zur Rechtslage bis zum 01.01.2012 auswirken?
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